Die Sonderkreditprogramme der KfW gelten weiterhin nicht für gemeinnützige Organisationen. Hingegen bietet die NRW-Bank seit dem 15. Juli 2020 für alle Sozialträger in NRW ein entsprechendes Programm (mit 80% Haftungsfreistellung für die Bank) an. Förderanträge können ab sofort gestellt werden.
Das Darlehen dient ausschließlich der Deckung des Betriebsmittelbedarfs zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen aufgrund der "Corona-Krise" zur Sicherung der bestehenden öffentlichen und/oder sozialen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen.
(27.07.2020) Corona-Förderprogramme
Jetzt auch für gemeinnützige Einrichtungen
Nordrhein Westfalen
Rheinland-Pfalz (ab 01.09.2020)
Auch für Rheinland-Pfalz ist ein Corona-Förderkreditprogramm für gemeinnützige Organisationen in Vorbereitung. Zum 01.09.2020 soll das Landesprogramm "Corona Soforthilfe Kredit RLP - Gemeinnützige Organisationen" der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz mit 100% Haftungsfreistellung über die Hausbank zu beantragen sein.
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen und Unternehmen (gemäß §§ 52–54 AO) unabhängig von ihrer Größe, Rechtsform und Trägerschaft mit Sitz in Rheinland-Pfalz, wie z.B.
- Frauenhäuser
- Beratungsstellen gegen Gewalt
- Männerschutzwohnungen
- Einrichtungen der Jugend- und Familienbildung (inkl. Jugend- und Familienbildungsstätten, Jugendherbergen sowie Schullandheimen)
- Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
Gefördert werden Betriebsmittelfinanzierungen sowie Investitionen in die soziale Infrastruktur zur Erfüllung des satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecks.