(27.07.2020) Corona-Förderprogramme

Jetzt auch für gemeinnützige Einrichtungen

Nordrhein Westfalen

Die Sonderkreditprogramme der KfW gelten weiterhin nicht für gemeinnützige Organisationen. Hingegen bietet die NRW-Bank seit dem 15. Juli 2020 für alle Sozialträger in NRW ein entsprechendes Programm (mit 80% Haftungsfreistellung für die Bank) an. Förderanträge können ab sofort gestellt werden.

Das Darlehen dient ausschließlich der Deckung des Betriebsmittelbedarfs zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen aufgrund der "Corona-Krise" zur Sicherung der bestehenden öffentlichen und/oder sozialen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen.

Rheinland-Pfalz (ab 01.09.2020)

Auch für Rheinland-Pfalz ist ein Corona-Förderkreditprogramm für gemeinnützige Organisationen in Vorbereitung. Zum 01.09.2020 soll das Landesprogramm "Corona Soforthilfe Kredit RLP - Gemeinnützige Organisationen" der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz mit 100% Haftungsfreistellung über die Hausbank zu beantragen sein.
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen und Unternehmen (gemäß §§ 52–54 AO) unabhängig von ihrer Größe, Rechtsform und Trägerschaft mit Sitz in Rheinland-Pfalz, wie z.B.

  • Frauenhäuser
  • Beratungsstellen gegen Gewalt
  • Männerschutzwohnungen
  • Einrichtungen der Jugend- und Familienbildung (inkl. Jugend- und Familienbildungsstätten, Jugendherbergen sowie Schullandheimen)
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderung.


Gefördert werden Betriebsmittelfinanzierungen sowie Investitionen in die soziale Infrastruktur zur Erfüllung des satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecks.

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