So sicher sind Ihre Einlagen bei der Bank für Kirche und Diakonie eG - KD-Bank
Die Bank für Kirche und Diakonie eG - KD-Bank ist Mitglied in der Sicherungseinrichtung des BVR
Die Sicherungseinrichtung des Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), der die Bank für Kirche und Diakonie angehört, bietet Vertrauenssicherung durch umfassenden Einlagen- und Institutsschutz.
Das Vertrauen der Bankkunden in die Sicherheit ihrer Einlagen sowie das Vertrauen der Geld- und Kapitalmärkte in die Stabilität des Bankensystems in Deutschland sind ein hohes Gut. Dabei sind die Stabilität des genossenschaftlichen FinanzVerbundes und das Vertrauen in die Bonität aller seiner Mitglieder von entscheidender Bedeutung für das erfolgreiche Wirken der deutschen Genossenschaftsbanken im Wettbewerb. Die Sicherungseinrichtung des BVR gewährleistet diese Stabilität und dieses Vertrauen in einem besonders hohen Maße.
Die Sicherungseinrichtung des BVR ist das erste und vollständig ohne staatliche Unterstützung finanzierte Banken-Sicherungssystem in Deutschland. Dieses System hat von Beginn an (seit den 1930er Jahren als Folge der damaligen Weltwirtschafts- und Bankenkrise) stets sichergestellt, dass alle einbezogenen Banken Ihren finanziellen Verpflichtungen – darunter insbesondere gegenüber Privatkunden mit ihren Einlagen – nachkommen konnten. Damit ist die Sicherungseinrichtung des genossenschaftlichen FinanzVerbundes das weltweit älteste ausschließlich privat finanzierte Sicherungssystem für Banken.
Seit ihrem Bestehen ab dem Jahr 1934 hat:
-noch nie ein Kunde einer angeschlossenen Bank einen Verlust seiner Einlagen erlitten,
-mussten noch nie Einleger entschädigt werden, weil es aufgrund des praktizierten Institutsschutzes noch nie zu einem Entschädigungsfall gekommen ist,
-hat es daher noch nie eine Insolvenz einer angeschlossenen Bank gegeben.
Die beim BVR bestehende Sicherungseinrichtung hat als zentrale Einrichtung der Solidargemeinschaft die Aufgabe, das Vertrauen der Kunden sowie der Geld- und Kapitalmärkte in den genossenschaftlichen FinanzVerbund dauerhaft zu sichern, indem sie gemäß § 1 ihres Statuts drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den angeschlossenen Banken abwendet oder behebt (so genannter Institutsschutz) und hierdurch einen umfassenden Schutz der Kundeneinlagen gewährleistet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ergreift die Sicherungseinrichtung insbesondere präventive Maßnahmen zur Abwendung von Fehlentwicklungen bei den einbezogenen Banken und führt erforderlichenfalls Sanierungsmaßnahmen zugunsten von Banken durch.
Welche Institute sind Mitglied der Sicherungseinrichtung
In die Sicherungseinrichtung des BVR sind alle Mitgliedsbanken des BVR einbezogen, d. h. Volksbanken und Raiffeisenbanken, Spar- und Darlehenskassen, PSD-Banken, Sparda-Banken, kirchliche Kreditgenossenschaften, genossenschaftliche Zentralbanken und Hypothekenbanken sowie sonstige Spezialinstitute des FinanzVerbundes wie die Bausparkasse Schwäbisch Hall.
Kundenbrief gibt Auskunft über die Sicherungseinrichtung
Kunden können sich die Mitgliedschaft von ihrer Bank durch Vorlage der "Urkunde über die Zugehörigkeit zur Sicherungseinrichtung des BVR" bestätigen lassen. Sie können sich auch an den BVR wenden und um eine entsprechende Auskunft bitten. Ergänzend kann der Kundenbrief des BVR-Vorstands heruntergeladen und ausgedruckt werden, in dem die Wirkungsweise der Sicherungseinrichtung des BVR erläutert wird.
Einlagensicherheit durch Institutsschutz
Dass die Sicherungseinrichtung während ihres über 70-jährigen Bestehens noch nie Einleger entschädigen musste, ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass sie - dem Schutz der Einlagen quasi vorgeschaltet – den so genannten Institutsschutz praktiziert: Sofern eine Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, wird sie stets durch Maßnahmen der Sicherungseinrichtung gestützt und so gestellt, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen kann. Diese Handhabung gewährleistet einen wirksamen Insolvenzschutz der einbezogenen Banken und somit auch für deren Kunden eine vollständige Sicherheit der Einlagen.
Schutzumfang
Die Sicherungseinrichtung des BVR schützt stets zu 100 Prozent und ohne betragliche Begrenzung:
Kundeneinlagen, darunter fallen im Wesentlichen Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen und Sichteinlagen, von angeschlossenen Banken ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen im Besitz von Kunden.
Diese Einlagen bei den der Sicherungseinrichtung des BVR angeschlossenen Banken gelten als mündelsicher nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Für nähere Einzelheiten zum Schutzumfang vgl. §§ 1 Abs. 3, 26 des Statuts der Sicherungseinrichtung sowie Ziffer 1 der Verfahrensregeln zum Statut.
Die Sicherungseinrichtung des BVR zielt auf den Schutz aller Nichtbanken-Kunden (natürliche und juristische Personen, die nicht Kreditinstitute sind) der angeschlossenen Banken ab.
Bei Kreditinstituten als Kunden der angeschlossenen Banken werden geschützt:
Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften, soweit es sich um Teile des Fondsvermögens handelt, Mittel, die angeschlossenen Banken von Kreditinstituten außerhalb des genossenschaftlichen Verbundes (z.B. von der Kreditanstalt für Wiederaufbau) für öffentlich geförderte Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtung
Bei der Sicherungseinrichtung bestehen ein durch Beitragszahlungen der angeschlossenen Banken gespeister Garantiefonds und ein aus ergänzenden Garantieerklärungen (abstrakten Zahlungsverpflichtungen) der einbezogenen Banken gebildeter so genannter Garantieverbund. Diese beiden Plafonds sind Vermögen des BVR und werden von ihm verwaltet. Die Garantiefondsmittel sind als Sondervermögen des BVR getrennt von dessen sonstigem Vermögen anzulegen. Die Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtung basiert aber nicht alleine auf dem Volumen des Fonds, sondern kann zusätzlich aus der Bonität des gesamten genossenschaftlichen FinanzVerbundes unterstützt werden.
Mit den Mitteln des Garantiefonds werden Sanierungsmaßnahmen von der Sicherungseinrichtung zugunsten einer Mitgliedsbank nur dann vorgenommen, wenn diese selbst nicht in der Lage ist, die bei ihr drohenden oder bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden. Zu Lasten des Garantiefonds werden Bürgschaften und Garantien, verzinsliche und unverzinsliche Darlehen sowie Zuschüsse gewährt. Zu Lasten des – nur in Ausnahmesituationen in Anspruch genommenen – Garantieverbundes werden ausschließlich Bürgschaften und Garantien übernommen.
Rechtliche Grundlagen der Sicherungseinrichtung
Die Sicherungseinrichtung des BVR ist eine auf freiwilliger Basis entstandene, privatrechtlich organisierte und verwaltete Selbsthilfeeinrichtung des genossenschaftlichen FinanzVerbundes. Sie wird auf der Basis ihres Statuts in der Fassung vom Juli 2003 tätig, das Bestandteil der Satzung des BVR ist.
Die Sicherungseinrichtung des BVR ist vom deutschen Gesetzgeber als so genannte institutssichernde Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) anerkannt worden. Dies bedeutet, dass die ihr angeschlossenen Banken keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gemäß §§ 6 f. EAG zugeordnet sein müssen. Bei einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung beträgt der Schutzumfang je Kunde 90 Prozent der Einlagen, maximal 20.000 Euro. Diese Sonderregelung zugunsten von Banken, die einer institutssichernden Einrichtung angehören, wurde vom Gesetzgeber gewährt, weil die Sicherungseinrichtung des BVR auf Grund ihres Statuts die angeschlossenen Banken selbst schützt, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleistet, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügt. Dies bestätigt die besondere Vertrauenswürdigkeit der Sicherungseinrichtung des BVR und den besonderen Schutzumfang für die Einlagen der Kunden von einem der angeschlossenen Mitgliedsinstitute.
Prüfung und Überwachung der Sicherungseinrichtung
Der BVR erstellt jährlich einen Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Sicherungseinrichtung. Der durch eine externe, nicht zum genossenschaftlichen FinanzVerbund gehörende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Jahresabschluss und Geschäftsbericht wird gemäß § 29 des Statuts der BVR-Sicherungseinrichtung und § 10 EAG an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin, die Deutsche Bundesbank, die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und an den Verwaltungsrat des BVR gesandt. Das letztgenannte Gremium überwacht im Rahmen der Sicherungseinrichtung die Geschäftsführung des Vorstandes des BVR.
Die Sicherungseinrichtung des BVR unterliegt hinsichtlich der Anforderungen nach § 12 Abs. 1 EAG der Aufsicht und Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die BaFin stehen gegenüber der Sicherungseinrichtung außerdem die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu.
Welche Anlagen sind nicht durch die Sicherungseinrichtung des BVR geschützt?
Die Sicherungseinrichtung des BVR schützt die Kundeneinlagen der angeschlossenen Banken. Nicht zum Schutzumfang gehören die Wertpapierbestände, die die Kunden in Depots bei der Bank für Kirche und Diakonie unterhalten. Im Rahmen unserer Beratung informieren wir unsere Kunden über die Chancen und Risiken der Wertpapiere, die wir zum Kauf empfehlen. Die umfassende Broschüre "Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren", die ausführlich auf die Chancen und Risiken der Anlage in Schuldverschreibungen, Investmentfonds, Aktien, Genussscheine, Optionsscheine und Zertifikate sowie die Ordererteilung eingeht, haben wir im Herbst 2007 allen Depotinhabern der Bank für Kirche und Diakonie kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Interesse an der Broschüre haben.
Das Vertrauen der Bankkunden in die Sicherheit ihrer Einlagen sowie das Vertrauen der Geld- und Kapitalmärkte in die Stabilität des Bankensystems in Deutschland sind ein hohes Gut. Dabei sind die Stabilität des genossenschaftlichen FinanzVerbundes und das Vertrauen in die Bonität aller seiner Mitglieder von entscheidender Bedeutung für das erfolgreiche Wirken der deutschen Genossenschaftsbanken im Wettbewerb. Die Sicherungseinrichtung des BVR gewährleistet diese Stabilität und dieses Vertrauen in einem besonders hohen Maße.
Die Sicherungseinrichtung des BVR ist das erste und vollständig ohne staatliche Unterstützung finanzierte Banken-Sicherungssystem in Deutschland. Dieses System hat von Beginn an (seit den 1930er Jahren als Folge der damaligen Weltwirtschafts- und Bankenkrise) stets sichergestellt, dass alle einbezogenen Banken Ihren finanziellen Verpflichtungen – darunter insbesondere gegenüber Privatkunden mit ihren Einlagen – nachkommen konnten. Damit ist die Sicherungseinrichtung des genossenschaftlichen FinanzVerbundes das weltweit älteste ausschließlich privat finanzierte Sicherungssystem für Banken.
Seit ihrem Bestehen ab dem Jahr 1934 hat:
-noch nie ein Kunde einer angeschlossenen Bank einen Verlust seiner Einlagen erlitten,
-mussten noch nie Einleger entschädigt werden, weil es aufgrund des praktizierten Institutsschutzes noch nie zu einem Entschädigungsfall gekommen ist,
-hat es daher noch nie eine Insolvenz einer angeschlossenen Bank gegeben.
Die beim BVR bestehende Sicherungseinrichtung hat als zentrale Einrichtung der Solidargemeinschaft die Aufgabe, das Vertrauen der Kunden sowie der Geld- und Kapitalmärkte in den genossenschaftlichen FinanzVerbund dauerhaft zu sichern, indem sie gemäß § 1 ihres Statuts drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den angeschlossenen Banken abwendet oder behebt (so genannter Institutsschutz) und hierdurch einen umfassenden Schutz der Kundeneinlagen gewährleistet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ergreift die Sicherungseinrichtung insbesondere präventive Maßnahmen zur Abwendung von Fehlentwicklungen bei den einbezogenen Banken und führt erforderlichenfalls Sanierungsmaßnahmen zugunsten von Banken durch.
Welche Institute sind Mitglied der Sicherungseinrichtung
In die Sicherungseinrichtung des BVR sind alle Mitgliedsbanken des BVR einbezogen, d. h. Volksbanken und Raiffeisenbanken, Spar- und Darlehenskassen, PSD-Banken, Sparda-Banken, kirchliche Kreditgenossenschaften, genossenschaftliche Zentralbanken und Hypothekenbanken sowie sonstige Spezialinstitute des FinanzVerbundes wie die Bausparkasse Schwäbisch Hall.
Kundenbrief gibt Auskunft über die Sicherungseinrichtung
Kunden können sich die Mitgliedschaft von ihrer Bank durch Vorlage der "Urkunde über die Zugehörigkeit zur Sicherungseinrichtung des BVR" bestätigen lassen. Sie können sich auch an den BVR wenden und um eine entsprechende Auskunft bitten. Ergänzend kann der Kundenbrief des BVR-Vorstands heruntergeladen und ausgedruckt werden, in dem die Wirkungsweise der Sicherungseinrichtung des BVR erläutert wird.
Einlagensicherheit durch Institutsschutz
Dass die Sicherungseinrichtung während ihres über 70-jährigen Bestehens noch nie Einleger entschädigen musste, ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass sie - dem Schutz der Einlagen quasi vorgeschaltet – den so genannten Institutsschutz praktiziert: Sofern eine Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, wird sie stets durch Maßnahmen der Sicherungseinrichtung gestützt und so gestellt, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen kann. Diese Handhabung gewährleistet einen wirksamen Insolvenzschutz der einbezogenen Banken und somit auch für deren Kunden eine vollständige Sicherheit der Einlagen.
Schutzumfang
Die Sicherungseinrichtung des BVR schützt stets zu 100 Prozent und ohne betragliche Begrenzung:
Kundeneinlagen, darunter fallen im Wesentlichen Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen und Sichteinlagen, von angeschlossenen Banken ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen im Besitz von Kunden.
Diese Einlagen bei den der Sicherungseinrichtung des BVR angeschlossenen Banken gelten als mündelsicher nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Für nähere Einzelheiten zum Schutzumfang vgl. §§ 1 Abs. 3, 26 des Statuts der Sicherungseinrichtung sowie Ziffer 1 der Verfahrensregeln zum Statut.
Die Sicherungseinrichtung des BVR zielt auf den Schutz aller Nichtbanken-Kunden (natürliche und juristische Personen, die nicht Kreditinstitute sind) der angeschlossenen Banken ab.
Bei Kreditinstituten als Kunden der angeschlossenen Banken werden geschützt:
Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften, soweit es sich um Teile des Fondsvermögens handelt, Mittel, die angeschlossenen Banken von Kreditinstituten außerhalb des genossenschaftlichen Verbundes (z.B. von der Kreditanstalt für Wiederaufbau) für öffentlich geförderte Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtung
Bei der Sicherungseinrichtung bestehen ein durch Beitragszahlungen der angeschlossenen Banken gespeister Garantiefonds und ein aus ergänzenden Garantieerklärungen (abstrakten Zahlungsverpflichtungen) der einbezogenen Banken gebildeter so genannter Garantieverbund. Diese beiden Plafonds sind Vermögen des BVR und werden von ihm verwaltet. Die Garantiefondsmittel sind als Sondervermögen des BVR getrennt von dessen sonstigem Vermögen anzulegen. Die Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtung basiert aber nicht alleine auf dem Volumen des Fonds, sondern kann zusätzlich aus der Bonität des gesamten genossenschaftlichen FinanzVerbundes unterstützt werden.
Mit den Mitteln des Garantiefonds werden Sanierungsmaßnahmen von der Sicherungseinrichtung zugunsten einer Mitgliedsbank nur dann vorgenommen, wenn diese selbst nicht in der Lage ist, die bei ihr drohenden oder bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden. Zu Lasten des Garantiefonds werden Bürgschaften und Garantien, verzinsliche und unverzinsliche Darlehen sowie Zuschüsse gewährt. Zu Lasten des – nur in Ausnahmesituationen in Anspruch genommenen – Garantieverbundes werden ausschließlich Bürgschaften und Garantien übernommen.
Rechtliche Grundlagen der Sicherungseinrichtung
Die Sicherungseinrichtung des BVR ist eine auf freiwilliger Basis entstandene, privatrechtlich organisierte und verwaltete Selbsthilfeeinrichtung des genossenschaftlichen FinanzVerbundes. Sie wird auf der Basis ihres Statuts in der Fassung vom Juli 2003 tätig, das Bestandteil der Satzung des BVR ist.
Die Sicherungseinrichtung des BVR ist vom deutschen Gesetzgeber als so genannte institutssichernde Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) anerkannt worden. Dies bedeutet, dass die ihr angeschlossenen Banken keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gemäß §§ 6 f. EAG zugeordnet sein müssen. Bei einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung beträgt der Schutzumfang je Kunde 90 Prozent der Einlagen, maximal 20.000 Euro. Diese Sonderregelung zugunsten von Banken, die einer institutssichernden Einrichtung angehören, wurde vom Gesetzgeber gewährt, weil die Sicherungseinrichtung des BVR auf Grund ihres Statuts die angeschlossenen Banken selbst schützt, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleistet, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügt. Dies bestätigt die besondere Vertrauenswürdigkeit der Sicherungseinrichtung des BVR und den besonderen Schutzumfang für die Einlagen der Kunden von einem der angeschlossenen Mitgliedsinstitute.
Prüfung und Überwachung der Sicherungseinrichtung
Der BVR erstellt jährlich einen Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Sicherungseinrichtung. Der durch eine externe, nicht zum genossenschaftlichen FinanzVerbund gehörende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Jahresabschluss und Geschäftsbericht wird gemäß § 29 des Statuts der BVR-Sicherungseinrichtung und § 10 EAG an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin, die Deutsche Bundesbank, die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und an den Verwaltungsrat des BVR gesandt. Das letztgenannte Gremium überwacht im Rahmen der Sicherungseinrichtung die Geschäftsführung des Vorstandes des BVR.
Die Sicherungseinrichtung des BVR unterliegt hinsichtlich der Anforderungen nach § 12 Abs. 1 EAG der Aufsicht und Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die BaFin stehen gegenüber der Sicherungseinrichtung außerdem die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu.
Welche Anlagen sind nicht durch die Sicherungseinrichtung des BVR geschützt?
Die Sicherungseinrichtung des BVR schützt die Kundeneinlagen der angeschlossenen Banken. Nicht zum Schutzumfang gehören die Wertpapierbestände, die die Kunden in Depots bei der Bank für Kirche und Diakonie unterhalten. Im Rahmen unserer Beratung informieren wir unsere Kunden über die Chancen und Risiken der Wertpapiere, die wir zum Kauf empfehlen. Die umfassende Broschüre "Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren", die ausführlich auf die Chancen und Risiken der Anlage in Schuldverschreibungen, Investmentfonds, Aktien, Genussscheine, Optionsscheine und Zertifikate sowie die Ordererteilung eingeht, haben wir im Herbst 2007 allen Depotinhabern der Bank für Kirche und Diakonie kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Interesse an der Broschüre haben.
