
(20.04.2009) Änderungen bei der Arbeitnehmersparzulage
Mit Wirkung zum 1. April 2009 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapital- beteiligungsgesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt u.a. die (teilweise) Erhöhung der Einkommensgrenzen und der Arbeitnehmersparzulage für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen.
Der Fördersatz für Anlagen in Vermögensbeteiligungen wurde für die entsprechenden Anlageformen (z. B. Aktienfonds und Genossenschaftsanteile) von 18 Prozent auf 20 Prozent erhöht. Die Arbeitnehmersparzulage von 9 Prozent auf Anlagen zur wohnwirtschaftlichen Verwendung (z. B. Bausparverträge oder Tilgung von Immobiliendarlehen) bleibt unverändert. Zudem wurden die Einkommensgrenzen, die für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage maßgeblich sind, auf 20.000 Euro für ledige und 40.000 Euro für verheiratete Arbeitnehmer angehoben. Diese Anhebung gilt jedoch nicht für wohnungswirtschaftliche Anlageformen, wie Bausparverträge oder Tilgungsbeträge auf Immobiliendarlehen zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums. Bei letztgenannten gelten die bisherigen Höchstgrenzen von 17.900 Euro und 35.800 Euro. Die jährlichen Förderhöchstbeträge der beiden Fördertöpfe bleiben unverändert bei 400 bzw. 470 Euro.
Die Änderungen im Überblick
| bis 2008 | ab 2009 | ||
| Arbeitnehmersparzulage pro Jahr | für Anlagen in Vermögensbeteiligungen | 18 % | 20 % |
| für Wohnwirtschaftliche Zwecke | 9 % | 9 % | |
| Förderhöchstbeträge pro Jahr | für Anlagen in Vermögensbeteiligungen | 400 Euro | 400 Euro |
| für wohnungswirtschaftliche Anlageformen | 470 Euro | 470 Euro | |
| Einkommensgrenzen | für Anlagen in Vermögensbeteiligungen | 17.900 Euro (Ledige)/ 35.800 Euro (für Verheiratete) | 20.000 Euro/40.000 Euro |
| für wohnungswirtschaftliche Anlageformen | 17.900 Euro (Ledige)/ 35.800 Euro (für Verheiratete) | 17.900 Euro/35.800 Euro |
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