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(20.04.2009) Änderungen bei der Arbeitnehmersparzulage

 

Mit Wirkung zum 1. April 2009 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapital- beteiligungsgesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt u.a. die (teilweise) Erhöhung der Einkommensgrenzen und der Arbeitnehmersparzulage für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen.
Der Fördersatz für Anlagen in Vermögensbeteiligungen wurde für die entsprechenden Anlageformen (z. B. Aktienfonds und Genossenschaftsanteile) von 18 Prozent auf 20 Prozent erhöht. Die Arbeitnehmersparzulage von 9 Prozent auf Anlagen zur wohnwirtschaftlichen Verwendung (z. B. Bausparverträge oder Tilgung von Immobiliendarlehen) bleibt unverändert. Zudem wurden die Einkommensgrenzen, die für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage maßgeblich sind, auf 20.000 Euro für ledige und 40.000 Euro für verheiratete Arbeitnehmer angehoben. Diese Anhebung gilt jedoch nicht für wohnungswirtschaftliche Anlageformen, wie Bausparverträge oder Tilgungsbeträge auf Immobiliendarlehen zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums. Bei letztgenannten gelten die bisherigen Höchstgrenzen von 17.900 Euro und 35.800 Euro. Die jährlichen Förderhöchstbeträge der beiden Fördertöpfe bleiben unverändert bei 400 bzw. 470 Euro.

Die Änderungen im Überblick


bis 2008ab 2009
Arbeitnehmersparzulage pro Jahrfür Anlagen in Vermögensbeteiligungen18 %20 %
für Wohnwirtschaftliche Zwecke9 %9 %
Förderhöchstbeträge pro Jahrfür Anlagen in Vermögensbeteiligungen400 Euro400 Euro
für wohnungswirtschaftliche Anlageformen470 Euro470 Euro
Einkommensgrenzenfür Anlagen in Vermögensbeteiligungen17.900 Euro (Ledige)/ 35.800 Euro (für Verheiratete)20.000 Euro/40.000 Euro
für wohnungswirtschaftliche Anlageformen17.900 Euro (Ledige)/ 35.800 Euro (für Verheiratete)17.900 Euro/35.800 Euro

Informationen zur Anlage von Vermögenswirksamen Leistungen erhalten Sie von Ihrer persönlichen Beraterin oder Ihrem Berater.